aktuelles zum GmbH-Recht

 

GHG – Gesetzbuch der Handelsgesellschaften

ausgewählte Bestimmungen

 

I.

Schriftliche Abstimmung in einer GmbH („sp. z o.o.“)

Gemäß Art. 227 des poln. GHG werden die Beschlüße der Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung gefaßt. Außerhalb der Gesellschafterversammlung kön­nen die Beschlüsse gefaßt werden, wenn sich  alle Gesell­schafter schriftlich mit dem Inhalt des Beschlusses ein­verstanden erklären. Das bedeutet praktisch, daß  alle Gesellschafter den Beschluß unterzeichnen müssen. Die Voraussetzung für diese sehr einfache und bequeme Be­schlußfassung ist selbstverständlich die Einstimmigkeit der Gesellschafter. Eine andere Möglichkeit der schrift­lichen Abstimmung besteht darin, daß sich die Gesellschaf­ter mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. Im Gegensatz zu der erst gennanten Möglich­keit ist hier die Einstimmigkeit nur für die Entschei­dung über die schriftliche Abstimmung erforderlich. Bei der Abstimmung selbst ist die gesetzliche oder satzungsmäßige Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Wahl dieser besonderen Abstimmungsarten muß je­doch berücksichtigt werden, daß manche Beschlüsse laut GHG nur auf der Gesellschafterversammlung gefaßt werden dürfen. Das betrifft z.B. die Prüfung und Ge­nehmigung des Rechenschaftsberichtes, der Bilanz so­wie der Ge­winn- und Verlustrechnung für das abgelau­fene Ge­schäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes und auch die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung und über die Deckung der Verluste (wenn der Gesell­schaftsver­trag das bestimmt). Auch die  Verschmel­zungsbeschlüsse, Beschlüsse über die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und auch Be­schlüsse über das Weiterbestehen der Gesellschaft, wenn ihre Verluste bestimmte Grenzwerte überschritten ha­ben, müssen auf der Gesellschafterversammlung ge­faßt werden.

 

II.

Nebenleistungspflichten in  einer GmbH

Gemäß Art. 159 GHG bedürfen besondere Pflichten, die außer der Deckung der Anteile einen Gesellschafter belasten oder besondere Rechte, die einem Gesellschafter eingeräumt wurden, der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Durch Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag werden Pflichten und Rechte der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft begründet. Diese Rechte und Pflichten können sich persönlich auf die Gesellschafter oder auf die Anteile beziehen. Der Inhalt der Nebenleistungspflichten, sowie der besonderen Rechte unterliegt keiner speziellen Beschränkung. Die am meisten vorkommende Sonderrechte beziehen sich auf z.B. Vorzugsdividende, Stimmrecht, Vorkaufsrecht der Anteile, Recht auf Geschäftsführung u.a. Die Aufhebung oder Minderung der Sonderrechte, genauso wie spätere Belastung mit neuen Pflichten bedarf der Einstimmigkeit der betroffenen Gesellschafter. Bei der Gestaltung von Nebenleistungspflichten sind unbedingt die Steuergesetze zu beachten, weil manche Steuervorschriften   nicht auf die Vorschriften des GHG abgestimmt sind. Erwähnt sei noch, daß es bezüglich der Nebenleistungspflichten grundsätzlich so gut wie keine Praxis gibt und auch die GHG-Kommentare sich mit dieser Problematik nur im sehr begrenzten Umfang beschäftigen.

 

III.

Nachschüsse in einer GmbH

Gemäß Art. 177 GHG kann der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten. Auf diesem Wege kann der Gesellschaft neues Kapital zugeführt werden. Die Nachschüsse haben keinen Einfluß auf die Höhe des Stammkapitals. Durch Nachschüsse ändert sich die Höhe der Einlagen der Gesellschafter nicht. Die Nachschüsse werden proportional zu den Anteilen entrichtet. Höhe und Fristen der Nachschüsse werden durch einen Beschluß festgelegt. Nachschüsse können an die Gesellschafter zurückerstattet werden, wenn sie nicht für die Deckung von Bilanzverlusten am Stammkapital erforderlich sind. Die Grundlage der Rückerstattung bildet der entsprechende Gesellschafterbeschluß. Die Auszahlung kann erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt  der Bekanntmachung der beabsichtigten Rückerstattung in den Zeitungen, die für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmt sind, erfolgen. Die Rückerstattung erfolgt an alle Gesellschafter proportional zu ihren Anteilen.

 

IV.

Eintragung einer GmbH ins Handelsregister

Die Geschäftsführung meldet die Errichtung einer Gesellschaft zum Zweck der Eintragung in das Handelsregister an. Zum Inhalt der Anmeldung gehören gem. Art. 166 GHG obligatorisch:

1)      Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens,

2)      Höhe des Stammkapitals,

3)      Die Bestimmung, ob ein Gesellschafter einen oder mehrere Anteile halten darf,

4)      Namen der Geschäftsführer sowie die Art der Vertretung der Gesellschaft,

5)      Wurden die Sacheinlagen geleistet, dann muß es vermerkt werden,

6)      Wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit errichtet wurde, dann muß es vermerkt werden,

7)      Wurde im Gesellschaftsvertrag eine Zeitschrift für Bekanntmachungen bestimmt, dann muß sie genannt werden.

 Der Anmeldung sollen folgende Anlagen beigefügt werden:

1)      Gesellschaftsvertrag,

2)      Erklärung aller Vorstandsmitglieder, daß die Geldanteile eingezahlt wurden und daß die Übertragung von Sacheinlagen auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung gesichert ist,

3)      Beweis der Berufung der Geschäftsführung, wenn sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag berufen wurde,

4)      Durch den Vorstand unterzeichnete Gesellschafterliste mit der Angabe des Namens und der Anzahl und Höhe der gehaltenen Anteile,

5)      Notariell beglaubigte Muster der Unterschriften der Geschäftsführung (sie können auch vor dem Gericht gezeichnet werden).

 

V.

Gesellschafterdarlehen

Im polnischen GHG finden sich keine Vorschriften in Bezug auf  kapitalersetzende Gesell­schaf­terdarlehen.  Nach handelsrechtlichen Vorschriften wird also ein Gesellschafterdarlehen genauso behandelt wie ein Drittdarlehen  Zu beachten sind jedoch steuerliche Regelungen (Art. 16 Abs. 1 Pkt. 60 des KStG), die ab dem 01.01.1999 die Gesellschafterdarlehen weithin nicht mehr so attraktiv erscheinen las­sen, weil die Zinsen für  Gesellschafterdarlehen nicht mehr voll als Betriebsausgabe aner­kannt werden.

 

Diese Regelungen wollen die sog. "dünne Kapitalisierung" der Gesellschaften verhindern. Die "dünne Kapitalisierung" kommt dann vor, wenn das Stammkapital, verhältnismäßig niedrig ist und die Tätigkeit der Gesellschaft von den Darlehen der Gesellschafter finanziert wird.

 

Der Zinsabzug ist auf Darlehen beschränkt, die der Gesellschaft von einem  Gesellschafter gewährt wurden, der mindestes 25% des Stammkapitals hält,  und zugleich die Verschuldungshöhe der Gesellschaft  insgesamt  das Dreifache des Stammkapitals   nicht über­schrei­tet. Wird mit einem  weiteren Darlehen diese Grenze überschritten, dann findet der Zinsabzug  für diesen Mehrbetrag nicht mehr statt.

Das gilt entsprechend für andere Personen, die der Gesellschaft ein Darlehen gewähren und  mit mehr als 25% am Stammkapital eines solchen Gesellschafter beteiligt sind (z. B. Muttergesellschaft des Gesellschafters).

Diese Regelung gilt auch für Darlehen, die der Gesellschaft  von einer anderer Gesellschaft  gewährt werden, wenn dasselbe Subjekt an jeder von diesen beiden Gesellschaften mit minde­stens 25% des Stammkapitals beteiligt ist (Schwestergesellschaften), und die Verschuldungshöhe der Gesellschaft insge­samt  das Dreifache des Stammkapitals des Darlehensnehmers nicht überschreitet.

 

Zinsen auf geleistete Nachschüsse nicht als Betriebsausgabe abzugsfä­hig.

 

VI.

Haftung der Geschäftsführer einer GmbH

Unter den handelsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Haftung der Geschäftsführer hat der Art. 299 des poln. GHG wohl die größte praktische Bedeutung. Die Haftung wird durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ausgelöst. Die Geschäftsführer haften dann persönlich und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn die Geschäftsführer nachweisen daß:

-          der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens rechtzeitig gestellt wurde oder

-          der Konkurseröffnungs- oder der Vergleichseröffnungsantrag unverschuldet nicht gestellt wurde oder

-          trotz der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat.

Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz unabhängig von der Haftung der Geschäftsführer gemäß  der Konkursordnung.  Für den Gläubiger kann  die Regelung nach Art. 299 GHG  vorteilhaft sein, weil er die Schuld des Geschäftsführers nicht nachzuweisen braucht.

Die Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger nachweist, daß sie zwecklos wäre und nur weitere Kosten verursachen würde.

Der Geschäftsführer kann sich wiederum von der Haftung befreien, wenn er  nachweist, daß seine Aufgaben  nur einen Teil der Tätigkeit der Gesellschaft umfaßten so z. B. die technische Leitung, das Transportwesen u.a, und er daher mit der Buchhaltung nichts zu tun hatte (er konnte nicht feststellen, daß die Konkursreife  schon eingetreten ist).

Bei dem Nachweis, daß der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, ist die fehlende Kausalität zwischen dem entstandenen Schaden (zusätzlicher Schaden, der durch die Nichteröffnung des jeweiligen Verfahrens verursacht wurde) und der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beweisen. 

 

 

 

Wichtige Urteile zum GmbH-Recht

 

Urteil des Obersten Gerichtes vom 05.12.2002, I PKN 619/01

„Die Abberufung und die Wahl von Geschäftsführer einer GmbH erfolgen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, dessen Wirksamkeit nicht von der Eintragung in das Handelsregister abhängig ist.“

 

Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes in Katowice, vom 9.09.2002, I SA/Ka 1259/01

„Ein richtig gefasster Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers und die Berufung in dessen Stelle einer anderen Person wird wirksam unabhängig davon, ob solche Änderung im Handelsregister einer GmbH bekannt gemacht wird. Anders gesagt bildet die Eintragung der Angaben über die Geschäftsführer in ein Handelsregister (oder Fehlen an einer Eintragung) keinen neuen Rechtsstand. Es wird damit lediglich bestätigt, dass bestimmte Personen Geschäftsführer sind. Im Bezug auf die Berufung und die Abberufung der Geschäftsführer ist der rechtsmäßig gefasste Beschluss über deren Berufung (Abberufung) von Bedeutung.“

 

Urteil des Obersten Gerichtes vom 26.11.2002, I PKN 597/01

Der Rücktritt vom Amt des Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trägt nicht zum Verlust des Geschäftsführerstatus bei und bedarf dessen Abberufung durch ein zuständiges Gesellschaftsorgan.“

 

Urteil des Obersten Gerichtes vom 2.06.2004, IV CK 449/03

„Der Vorrang bei der Übernahme der Geschäftsanteile, die aufgrund einer Kapitalerhöhung des Stammkapitals einer GmbH entstanden sind, stellt keine Pflicht der Gesellschafter dar, sondern steht ihnen lediglich als ein Recht zu. Deswegen kann die Geschäftsführung einer Gesellschaft im Falle, wenn die Gesellschafter dieses Recht nicht ausüben, die Übernahme der Geschäftsanteile den beliebig gewählten Personen vorschlagen, darunter auch diesen Gesellschaftern der Gesellschaft, die das Vorrangrecht schon ausgeübt haben.“

 

Urteil des Berufungsgerichtes in Warschau vom 25.05.2004, III AUa 1201/03

„Voraussetzung der Haftung eines Geschäftsführers für Rückstände einer GmbH bei der Zahlung von Beiträgen ist das Nachweisen durch Sozialversicherungsanstalt (ZUS), dass eine gegen das Gesellschaftsvermögen gerichtete Zwangsvollstreckung erfolglos bliebe. Zweite Voraussetzung ist die Feststellung, dass die erwähnten Rückstände während der Amtsdauer des Geschäftsführers entstanden sind, der als die für die entstandenen Rückstände haftende Peson genannt wurde. Dritte Voraussetzung ist die Feststellung, dass keine von dieser Haftung befreienden Umstände aufgetreten sind.“

 

 

 

Wichtige Glossen und Publikationen zum GmbH-Recht

 

Glosse von A. Karolak zum Urteil des Obersten Gerichts vom 14.02.2003, IV CKN 1779/00 in Pr.Spó³ek  2004/4/56 - t.1 

„Die Geschäftsführung einer GmbH ist nicht verpflichtet, nach den die Gesellschaftstätigkeit betreffenden Weisungen der Gesellschafter zu handeln. Die Tatsache eines Handelns auf Weisung der Gesellschafter schließt eine Haftung der Geschäftsführung für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht aus. Ein Gesellschafterbeschluss, der der Geschäftsführung einer Gesellschaft ein bestimmtes Verhalten erlaubt oder sogar anordnet, stellt also keinen Umstand dar, der die Geschäftsführer von der Haftung für die bei der Ausführung eines solchen Beschlusses entstandenen Schäden befreien würde.

Die Geschäftsführer sind bei der Ausübung der ihnen anvertrauten Funktionen von den Gesellschaftern unabhängig und diese Unabhängigkeit wird grundsätzlich nur durch Recht der Gesellschafter auf jederzeit mögliche Abberufung eines Geschäftsführers beschränkt (Art. 203 § 1 ksh).

 

Draniewicz Bartosz, Glosse zum Urteil des Berufungsgerichtes vom 16.12.2003, I ACa 681/03 in Monitor Prawniczy  2004/22/1052,

These Nr. 1

„Die Haftung der Geschäftsführer muss in einem anderen als die Haftung der Gesellschaft feststellenden Vollstreckungstitel festgestellt werden. Im Falle der Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung, die aufgrund des gegen eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung erlassenen Vollstreckungstitels geführt wurde, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die Geschäftsführer dieser Gesellschaft gem. 788 § 1 der poln. ZPO unzulässig.“

 

B¹czek P. in Pr.Spó³ek  2004/11/15 – „Folgen der Rechtshandlungen, die mit Verletzung des Prinzipes der Gesamtvertretung in Kapitalgesellschaften vorgenommen werden”, These Nr. 3:

„Erklärungen der als Geschäftführer einer Kapitalgesellschaft handelnden Personen können getrennt abgegeben werden und zwar in verschiedenen Zeitpunkten. Die von einer solchen Rechtsperson vorgenommene Handlung wird erst mit der Erklärungsabgabe durch eine letzte Person der oben genannten verwirklicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese Handlung ungültig und besteht nicht. Im Falle der Willenserklärung lediglich durch ein Organsmitglied bei einer Mehrpersonen-Geschäftführung gilt der Wille der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch sonstige zur Vertretung notwendigen Mitglieder als nicht ausgedrückt.“