aktuelles zum GmbH-Recht
GHG – Gesetzbuch der
Handelsgesellschaften
ausgewählte Bestimmungen
I.
Schriftliche Abstimmung in
einer GmbH („sp. z o.o.“)
Gemäß Art. 227 des poln. GHG werden die Beschlüße der Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung
gefaßt. Außerhalb der Gesellschafterversammlung
können die Beschlüsse gefaßt werden, wenn
sich alle Gesellschafter
schriftlich mit dem Inhalt des Beschlusses einverstanden erklären. Das
bedeutet praktisch, daß alle Gesellschafter den Beschluß unterzeichnen müssen. Die Voraussetzung für
diese sehr einfache und bequeme Beschlußfassung
ist selbstverständlich die Einstimmigkeit der Gesellschafter. Eine andere
Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung besteht darin, daß sich die Gesellschafter mit der schriftlichen
Abstimmung einverstanden erklären. Im Gegensatz zu der erst gennanten Möglichkeit ist hier die Einstimmigkeit nur
für die Entscheidung über die schriftliche Abstimmung erforderlich. Bei
der Abstimmung selbst ist die gesetzliche oder satzungsmäßige
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei der Wahl dieser besonderen
Abstimmungsarten muß jedoch berücksichtigt
werden, daß manche Beschlüsse laut GHG nur auf
der Gesellschafterversammlung gefaßt werden
dürfen. Das betrifft z.B. die Prüfung und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Entlastung des Vorstandes und auch
die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung und
über die Deckung der Verluste (wenn der Gesellschaftsvertrag das
bestimmt). Auch die Verschmelzungsbeschlüsse,
Beschlüsse über die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
und auch Beschlüsse über das Weiterbestehen der Gesellschaft, wenn ihre
Verluste bestimmte Grenzwerte überschritten haben, müssen auf der
Gesellschafterversammlung gefaßt werden.
II.
Nebenleistungspflichten
in einer GmbH
Gemäß Art. 159 GHG bedürfen
besondere Pflichten, die außer der Deckung der Anteile einen Gesellschafter
belasten oder besondere Rechte, die einem Gesellschafter eingeräumt wurden,
der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag. Durch Aufnahme in den
Gesellschaftsvertrag werden Pflichten und Rechte der Gesellschafter
gegenüber der Gesellschaft begründet. Diese Rechte und Pflichten können
sich persönlich auf die Gesellschafter oder auf die Anteile beziehen. Der
Inhalt der Nebenleistungspflichten, sowie der besonderen Rechte unterliegt
keiner speziellen Beschränkung. Die am meisten vorkommende
Sonderrechte beziehen sich auf z.B. Vorzugsdividende, Stimmrecht,
Vorkaufsrecht der Anteile, Recht auf Geschäftsführung u.a.
Die Aufhebung oder Minderung der Sonderrechte, genauso wie spätere
Belastung mit neuen Pflichten bedarf der Einstimmigkeit der betroffenen
Gesellschafter. Bei der Gestaltung von Nebenleistungspflichten sind
unbedingt die Steuergesetze zu beachten, weil manche
Steuervorschriften nicht auf die
Vorschriften des GHG abgestimmt sind. Erwähnt sei noch, daß
es bezüglich der Nebenleistungspflichten grundsätzlich so gut wie keine Praxis
gibt und auch die GHG-Kommentare sich mit dieser
Problematik nur im sehr begrenzten Umfang beschäftigen.
III.
Nachschüsse in einer
GmbH
Gemäß Art. 177 GHG kann der
Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen
verpflichten. Auf diesem Wege kann der Gesellschaft neues Kapital zugeführt
werden. Die Nachschüsse haben keinen Einfluß auf
die Höhe des Stammkapitals. Durch Nachschüsse ändert sich die Höhe der
Einlagen der Gesellschafter nicht. Die Nachschüsse werden proportional zu
den Anteilen entrichtet. Höhe und Fristen der Nachschüsse werden durch
einen Beschluß festgelegt. Nachschüsse können an
die Gesellschafter zurückerstattet werden, wenn sie nicht für die Deckung
von Bilanzverlusten am Stammkapital erforderlich sind. Die Grundlage der
Rückerstattung bildet der entsprechende Gesellschafterbeschluß.
Die Auszahlung kann erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem
Zeitpunkt der Bekanntmachung der
beabsichtigten Rückerstattung in den Zeitungen, die für die
Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmt sind, erfolgen. Die
Rückerstattung erfolgt an alle Gesellschafter proportional zu ihren
Anteilen.
IV.
Eintragung einer GmbH ins
Handelsregister
Die Geschäftsführung meldet die Errichtung einer Gesellschaft zum
Zweck der Eintragung in das Handelsregister an. Zum Inhalt der Anmeldung
gehören gem. Art. 166 GHG obligatorisch:
1) Firma, Sitz und
Gegenstand des Unternehmens,
2) Höhe des Stammkapitals,
3) Die Bestimmung, ob ein
Gesellschafter einen oder mehrere Anteile halten darf,
4) Namen der Geschäftsführer
sowie die Art der Vertretung der Gesellschaft,
5) Wurden die Sacheinlagen
geleistet, dann muß es vermerkt werden,
6) Wenn die Gesellschaft
für eine bestimmte Zeit errichtet wurde, dann muß
es vermerkt werden,
7) Wurde im
Gesellschaftsvertrag eine Zeitschrift für Bekanntmachungen bestimmt, dann muß sie genannt werden.
Der Anmeldung sollen
folgende Anlagen beigefügt werden:
1) Gesellschaftsvertrag,
2) Erklärung aller
Vorstandsmitglieder, daß die Geldanteile
eingezahlt wurden und daß die Übertragung von Sacheinlagen
auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt der Eintragung gesichert ist,
3) Beweis der Berufung der
Geschäftsführung, wenn sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag berufen
wurde,
4) Durch den Vorstand
unterzeichnete Gesellschafterliste mit der Angabe des Namens und der Anzahl
und Höhe der gehaltenen Anteile,
5) Notariell beglaubigte
Muster der Unterschriften der Geschäftsführung (sie können auch vor dem
Gericht gezeichnet werden).
V.
Gesellschafterdarlehen
Im polnischen GHG finden sich
keine Vorschriften in Bezug auf kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen. Nach handelsrechtlichen Vorschriften wird
also ein Gesellschafterdarlehen genauso behandelt wie ein
Drittdarlehen Zu beachten sind
jedoch steuerliche Regelungen (Art. 16 Abs. 1 Pkt.
60 des KStG), die ab dem 01.01.1999 die
Gesellschafterdarlehen weithin nicht mehr so attraktiv erscheinen lassen,
weil die Zinsen für
Gesellschafterdarlehen nicht mehr voll als Betriebsausgabe anerkannt
werden.
Diese Regelungen wollen die
sog. "dünne Kapitalisierung" der Gesellschaften verhindern. Die
"dünne Kapitalisierung" kommt dann vor, wenn das Stammkapital,
verhältnismäßig niedrig ist und die Tätigkeit der Gesellschaft von den
Darlehen der Gesellschafter finanziert wird.
Der
Zinsabzug ist auf Darlehen beschränkt, die der Gesellschaft von einem Gesellschafter gewährt wurden, der
mindestes 25% des Stammkapitals hält,
und zugleich die
Verschuldungshöhe der Gesellschaft insgesamt
das Dreifache des Stammkapitals
nicht überschreitet. Wird
mit einem weiteren Darlehen diese
Grenze überschritten, dann findet der Zinsabzug für diesen Mehrbetrag nicht mehr statt.
Das gilt
entsprechend für andere Personen,
die der Gesellschaft ein Darlehen gewähren und mit mehr als 25% am Stammkapital eines
solchen Gesellschafter beteiligt sind (z. B.
Muttergesellschaft des Gesellschafters).
Diese
Regelung gilt auch für Darlehen, die der Gesellschaft von einer anderer Gesellschaft gewährt werden, wenn dasselbe Subjekt an
jeder von diesen beiden Gesellschaften mit mindestens 25% des
Stammkapitals beteiligt ist (Schwestergesellschaften), und die Verschuldungshöhe der Gesellschaft insgesamt das Dreifache des Stammkapitals des
Darlehensnehmers nicht überschreitet.
Zinsen auf
geleistete Nachschüsse nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
VI.
Haftung der Geschäftsführer
einer GmbH
Unter den handelsrechtlichen Vorschriften in bezug
auf die Haftung der Geschäftsführer hat der Art. 299 des poln. GHG wohl die größte praktische Bedeutung. Die
Haftung wird durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen die
Gesellschaft ausgelöst. Die Geschäftsführer haften dann persönlich und als
Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Haftung
tritt nicht ein, wenn die Geschäftsführer nachweisen daß:
-
der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder
des Vergleichsverfahrens rechtzeitig gestellt wurde oder
-
der Konkurseröffnungs- oder der
Vergleichseröffnungsantrag unverschuldet nicht gestellt wurde oder
-
trotz der Nichteröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens
der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat.
Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz unabhängig von der
Haftung der Geschäftsführer gemäß
der Konkursordnung. Für den
Gläubiger kann die Regelung nach
Art. 299 GHG vorteilhaft sein, weil
er die Schuld des Geschäftsführers nicht nachzuweisen braucht.
Die Durchführung einer erfolglosen Zwangsvollstreckung ist nicht
erforderlich, wenn der Gläubiger nachweist, daß
sie zwecklos wäre und nur weitere Kosten verursachen würde.
Der Geschäftsführer kann sich wiederum von der Haftung befreien,
wenn er nachweist, daß seine Aufgaben
nur einen Teil der Tätigkeit der Gesellschaft umfaßten
so z. B. die technische Leitung, das Transportwesen u.a,
und er daher mit der Buchhaltung nichts zu tun hatte (er konnte nicht
feststellen, daß die Konkursreife schon eingetreten ist).
Bei dem Nachweis, daß der Gläubiger
keinen Schaden erlitten hat, ist die fehlende Kausalität zwischen dem
entstandenen Schaden (zusätzlicher Schaden, der durch die Nichteröffnung
des jeweiligen Verfahrens verursacht wurde) und der Nichteröffnung des
Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu beweisen.
Wichtige
Urteile zum GmbH-Recht
Urteil
des Obersten Gerichtes vom 05.12.2002, I PKN 619/01
„Die
Abberufung und die Wahl von Geschäftsführer einer GmbH erfolgen aufgrund
eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, dessen Wirksamkeit nicht
von der Eintragung in das Handelsregister abhängig ist.“
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes in Katowice,
vom 9.09.2002, I SA/Ka 1259/01
„Ein richtig
gefasster Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers und die
Berufung in dessen Stelle einer anderen Person wird wirksam unabhängig
davon, ob solche Änderung im Handelsregister einer GmbH bekannt gemacht
wird. Anders gesagt bildet die Eintragung der Angaben über die
Geschäftsführer in ein Handelsregister (oder Fehlen an einer Eintragung)
keinen neuen Rechtsstand. Es wird damit lediglich bestätigt, dass bestimmte
Personen Geschäftsführer sind. Im Bezug auf die Berufung und die Abberufung
der Geschäftsführer ist der rechtsmäßig gefasste Beschluss über deren
Berufung (Abberufung) von Bedeutung.“
Urteil des Obersten Gerichtes vom 26.11.2002, I PKN 597/01
„Der Rücktritt vom Amt des
Vorsitzenden der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung trägt nicht zum Verlust des Geschäftsführerstatus bei und bedarf
dessen Abberufung durch ein zuständiges Gesellschaftsorgan.“
Urteil des
Obersten Gerichtes vom 2.06.2004, IV
CK 449/03
„Der Vorrang
bei der Übernahme der Geschäftsanteile, die aufgrund einer Kapitalerhöhung
des Stammkapitals einer GmbH entstanden sind, stellt keine Pflicht der
Gesellschafter dar, sondern steht ihnen lediglich als ein Recht zu.
Deswegen kann die Geschäftsführung einer Gesellschaft im Falle, wenn die
Gesellschafter dieses Recht nicht ausüben, die Übernahme der
Geschäftsanteile den beliebig gewählten Personen vorschlagen, darunter auch
diesen Gesellschaftern der Gesellschaft, die das Vorrangrecht schon
ausgeübt haben.“
Urteil des
Berufungsgerichtes in Warschau vom 25.05.2004, III AUa 1201/03
„Voraussetzung der Haftung eines Geschäftsführers für
Rückstände einer GmbH bei der Zahlung von Beiträgen ist das Nachweisen
durch Sozialversicherungsanstalt (ZUS), dass eine gegen das
Gesellschaftsvermögen gerichtete Zwangsvollstreckung erfolglos bliebe.
Zweite Voraussetzung ist die Feststellung, dass die erwähnten Rückstände
während der Amtsdauer des Geschäftsführers entstanden sind, der als die für
die entstandenen Rückstände haftende Peson genannt wurde. Dritte
Voraussetzung ist die Feststellung, dass keine von dieser Haftung
befreienden Umstände aufgetreten sind.“
Wichtige Glossen und Publikationen zum GmbH-Recht
Glosse von
A. Karolak zum Urteil des Obersten Gerichts vom 14.02.2003,
IV CKN 1779/00 in Pr.Spó³ek 2004/4/56 - t.1
„Die
Geschäftsführung einer GmbH ist nicht verpflichtet, nach den die
Gesellschaftstätigkeit betreffenden Weisungen der Gesellschafter zu
handeln. Die Tatsache eines Handelns auf Weisung der Gesellschafter
schließt eine Haftung der Geschäftsführung für ordnungsgemäße Führung der Gesellschaftsangelegenheiten nicht aus. Ein
Gesellschafterbeschluss, der der Geschäftsführung einer Gesellschaft ein
bestimmtes Verhalten erlaubt oder sogar anordnet, stellt also keinen
Umstand dar, der die Geschäftsführer von der Haftung für die bei der
Ausführung eines solchen Beschlusses entstandenen Schäden befreien würde.
Die
Geschäftsführer sind bei der Ausübung der ihnen anvertrauten Funktionen von
den Gesellschaftern unabhängig und diese Unabhängigkeit wird grundsätzlich
nur durch Recht der Gesellschafter auf jederzeit mögliche Abberufung eines
Geschäftsführers beschränkt (Art. 203 § 1 ksh).
Draniewicz Bartosz, Glosse zum Urteil des
Berufungsgerichtes vom 16.12.2003, I ACa 681/03
in Monitor Prawniczy 2004/22/1052,
These
Nr. 1
„Die Haftung der
Geschäftsführer muss in einem anderen als die Haftung der Gesellschaft
feststellenden Vollstreckungstitel festgestellt werden. Im Falle der
Erfolglosigkeit einer Zwangsvollstreckung, die aufgrund des gegen eine
Gesellschaft mit begrenzter Haftung erlassenen Vollstreckungstitels geführt
wurde, ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen die
Geschäftsführer dieser Gesellschaft gem. 788 § 1
der poln. ZPO unzulässig.“
B¹czek P.
in Pr.Spó³ek
2004/11/15 – „Folgen
der Rechtshandlungen, die mit Verletzung des Prinzipes
der Gesamtvertretung in Kapitalgesellschaften vorgenommen werden”, These
Nr. 3:
„Erklärungen der als Geschäftführer einer
Kapitalgesellschaft handelnden Personen können getrennt abgegeben werden
und zwar in verschiedenen Zeitpunkten. Die von einer solchen Rechtsperson
vorgenommene Handlung wird erst mit der Erklärungsabgabe durch eine letzte
Person der oben genannten verwirklicht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist diese Handlung
ungültig und besteht nicht. Im Falle der Willenserklärung lediglich durch
ein Organsmitglied bei einer Mehrpersonen-Geschäftführung gilt der Wille
der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe durch
sonstige zur Vertretung notwendigen Mitglieder als nicht ausgedrückt.“